Freistellungsbescheid vom 02.07.14

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Finanzamt für Körperschaften I

Steuernummer 27/647/52439

Hans-Beimler-Chor
c/o H. L.
...
10318 Berlin

02.07.2014

Freistellungsbescheid

2010 bis 2012 zur
K ö r p e r s c h a f t s s t e u e r
und Gewerbesteuer

Freistellung
Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. [unleserlich] GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nur auf die vorstehende(n) Feststellung(en).

Hinweise zur Steuerbegünstigung

Die Köperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:
- Förderung von Kunst und Kultur

Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO.

Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

Zuwendungsbestätigungen für Spenden:
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ( § 50 Abs. 1 EStDV ) auszustellen.
Die amtlichen Muster für die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen stehen im Internet unter https://www.formulare-bfinv.de als ausfüllbare Formulare zur Verfügung.

Zuwendungsbestätigung für Mitgliedsbeiträge:
Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, weil Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG gefördert werden.

Zuwendungsbestätigungen für Spenden und ggfs. Mitgliedsbeiträge dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Datum des Freistellungsbescheides nicht länger als 5 Jahre zurückliegt. Die Frist ist taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 AO).

Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer mit 30 %, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15 % der Spende angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Hinweise zum Kapitalertragssteuerabzug

Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2017 zufließen, reicht für die Abstandnahme von Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 4, 7 und 10 Satz 1 Nr. 3 EStG die Vorlage dieses Bescheides oder die Überlassung eine beglaubigten Kopie dieses Bescheides aus.
Das gleiche gilt bis zum o.a. Zeitpunkt für die Erstattung von Kapitalertragssteuer nach § 44b Abs. 6 EStG durch das Depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.

Anmerkungen

Bitte beachten Sie, daß die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auch von der tatsächlichen Geschäftsführung abhängt, die der Nachprüfung durch das Finanzamt - ggf. im Rahmen einer Außenprüfung - unterliegt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und die Bestimmungen der Satzung beachten.
Auch für die Zukunft muss dies durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über Bildung und Entwicklung der Rücklagen) nachgewiesen werden (§ 63 AO).

Erläuterungen

Auf die Anlage zu diesem Bescheid wird hingewiesen.

Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Ihre nächste Steuererklärung reichen Sie bitte - vorbehaltlich einer abweichenden Aufforderung des Finanzamtes - in 2016 für das Jahr 2015 ein. Bitte achten Sie darauf, alle in der Steuererklärung genannten Unterlagen mit einzureichen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Freistellung von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer kann mit Einspruch angefochten werden.
Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle schriftlich einzureichen, diesem / dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.
Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.
Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat.
Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreibens durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit den dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

[Siegel Finanzamt]


Finanzamt für Körperschaften I

StNr: 27/647/52439
Name: Hans-Beimler-Chor

Anlage zum
Freistellungsbescheid 2010-2012

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 wurde die gesonderte Feststellung (§ 60a Abgabenordnung - AO) der Einhaltung der satzungmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung vorgeschrieben.

Die am 21.11.2013 eingreichte Satzung entspricht nach aktueller Rechtslage nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz. Aus Vertrauensschutzgründen wird die Feststellung zurückgestellt, um Ihnen hiermit die Gelegenheit zu geben, die Satzung - spätestens bis zum 31.12.2015 - den Vorschriften anzupassen und dann unverzüglich von der Mitgliederversammlung beschließen zu lassen. Ich empfehle Ihnen, sich hierfür am Text der Anlage 1 zu § 60 AO zu orientieren, der folgende Möglichkeiten für die Festlegung einer hinreichenden Vorschrift über die Vermögensbindung vorsieht:

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den/die/das ... (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person den öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmtes steuerbegünstigten Zwecks, z.B. Förderung der Bildung, Förderung der Völkerverständigung, Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Wissenschaft und Forschung, Förderung kultureller Zwecke).

Die Satzung muss innerhalb der vorgenannten Frist geändert werden. Andernfalls kann die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht nach § 60a AO formell bestätigt werden, was den sofortigen Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge hätte!

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Verlängerung der Änderungsfrist nicht gewährt werden kann und die Satzung im Falle der Änderung unbedingt der Anlage 1 zu § 60 AO (Mustersatzung) entsprechen muss.

Bitte senden Sie umgehend nach Eintragung der geänderten Satzung in das Vereinsregister Kopien der neuen Satzung und des Beschlussprotokolls.

Beachten Sie bitte ferner, dass bis zum 31. Mai 2016 die zur Überprüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der für die Steuervergünstigung erforderlichen Unterlagen, nämlich:

x die Steuererklärung nach Vordruck "Gem 1" (und ggf. Gem1a) für 2013-2015, einschließlich mit einer Erläuterung zur Rücklagenbildung (die Rücklagen nach § 58 Nr. 6 AO bitte getrennt nach Vorhaben und zugehörigen Zeitvorstellungen, die Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 7a AO ebenfalls gesondert in einer Nebenrechnung darstellen,
x ein Tätigkeitsbericht für das genannte Jahr/die genannten Jahre (für den jeweiligen gesamten Zeitraum!) Aus dem Tätigkeitsbericht muss zu entnehmen sein, in welcher Weise die tatsächliche Geschäftsführung auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke gerichtet war,
x der Jahresabschluß mit einer Mittelverwendungsrechnung sowie Vermögensübersicht (Auflistung des gesamten Vermögens mit den Kontoständen, Angabe der Wertpapiere usw. auf den 01.01. und 31.12. des betreffenden Jahres) - je für 2013-2015,
x eine Kopie der aktuellen Satzung, sofern diese zwischenzeitlich geändert wurde,

einzureichen sind.

Sofern die Steuererklärung durch Personen und Gesellschaften i.S. des § 3 Steuerberatungsgesetzes oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen i.S. des § 4 Nr. 3, 7 und 8 Steuerberatungsgesetzes angefertigt wird, gelten die Fristen nach dem allgemeinen Fristenerlaß der obersten Finanzbehörde. Dies ist dem Finanzamt jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist anzuzeigen, falls keine Vollmacht vorgelegt wurde.

Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, wird empfohlen, eine beabsichtigte Satzungsänderung vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Finanzamt abzustimmen.

Steuererklärungsvordrucke können zu gegebener Zeit kostenlos beim Finanzamt abgeholt oder durch Übersendung eines ausreichend frankierten Rückumschlags angefordert werden. Der Vordruck Gem1 steht auch auf der Internet-Seite des Finanzamtes (http://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/artikel.9991.php) zum Download bereit

Aktuelle steuerliche Informationen für steuerbegünstigte Körperschaften gibt es im Internet auf der Seite http://www.berlin.de/sen/finanzen/dokumentendownload/steuern/information-fuer-steuerzahler-/vereine/ratgeber_2013.pdf