Geschäftsordnung des Chorbeirats: Unterschied zwischen den Versionen

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(§ 3 Chorbeiratssitzungen)
(§ 2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung)
 
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(1) Chorbeirat im Sinne der Geschäftsordnung wird von der  Mitgliederversammlung laut § 8 gewählt. Der Chorbeirat besteht aus Sprecher*in, stellv. Sprecher*in, Schriftführer*in und Kassierer*in.
 
(1) Chorbeirat im Sinne der Geschäftsordnung wird von der  Mitgliederversammlung laut § 8 gewählt. Der Chorbeirat besteht aus Sprecher*in, stellv. Sprecher*in, Schriftführer*in und Kassierer*in.
  
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte in sämtlichen Vereinsangelegenheiten auf der Grundlage der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er kann einzelne Aufgaben an Mitarbeiter*innen übertragen.
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(2) Der Chorbeirat führt die Geschäfte in sämtlichen Vereinsangelegenheiten auf der Grundlage der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er kann einzelne Aufgaben an Mitarbeiter*innen übertragen.
  
(3) Der Vorstand hat ein eigenes Beschlussrecht in allen Angelegenheiten soweit sie nicht durch die Vereinssatzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen.
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(3) Der Chorbeirat hat ein eigenes Beschlussrecht in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht durch die Vereinssatzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen.
  
 
==§ 2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung==
 
==§ 2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung==
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(6) Beschlüsse
 
(6) Beschlüsse
 
* zur Inkraftsetzung und Änderung der Geschäftsordnung,
 
* zur Inkraftsetzung und Änderung der Geschäftsordnung,
* zur Einstellung, Kündigung und zur Änderung des Vertrages der Mitarbeiter,
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* zur Einstellung, Kündigung und zur Änderung des Vertrages der Mitarbeiter*innen,
 
* zur Einstellung weiterer Beschäftigter und
 
* zur Einstellung weiterer Beschäftigter und
 
* zum Abschluss und zur Änderung von Honorarverträgen
 
* zum Abschluss und zur Änderung von Honorarverträgen
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==§ 4 Protokoll der Chorbeiratssitzung==
 
==§ 4 Protokoll der Chorbeiratssitzung==
(1) Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Protokollanfertigung obliegt dem/der Protokollführer*in, der zu Beginn der Vorstandssitzung von dem/der Sitzunggsleiter*in bestimmt wird.  
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(1) Über jede Chorbeiratssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Protokollanfertigung obliegt dem/der Protokollführer*in, der zu Beginn der Chorbeiratsssitzung von dem*der Sitzunggsleiter*in bestimmt wird.  
  
 
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
 
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
* Ort, Tag und Zeitdauer der Vorstandssitzung
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* Ort, Tag und Zeitdauer der Chorbeiratssitzungen
* Angaben über Anwesenheit bzw. Abwesenheit der Vorstandsmitglieder
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* Angaben über Anwesenheit bzw. Abwesenheit der Chorbeiratsmitglieder
 
* die Tagesordnung
 
* die Tagesordnung
 
* Angaben zur Sitzungsleitung
 
* Angaben zur Sitzungsleitung
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Auf Wunsch einzelner Beratungsteilnehmer*innen können weitere Angaben zum Verlauf der Beratung oder Erklärungen von Beratungsteilnehmern*innen aufgenommen werden.
 
Auf Wunsch einzelner Beratungsteilnehmer*innen können weitere Angaben zum Verlauf der Beratung oder Erklärungen von Beratungsteilnehmern*innen aufgenommen werden.
  
(3) Das Protokoll ist von dem/der jeweiligen Sitzungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterschreiben.  
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(3) Das Protokoll ist von dem/der jeweiligen Sitzungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterschreiben.
  
 
==§ 5 Schlussbestimmungen==
 
==§ 5 Schlussbestimmungen==

Aktuelle Version vom 22. September 2018, 12:54 Uhr

Entwurf von Oliver Lenz


Der Chorbeirat des Hans-Beimler-Chors gibt sich folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Aufgaben und Zuständigkeit

(1) Chorbeirat im Sinne der Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung laut § 8 gewählt. Der Chorbeirat besteht aus Sprecher*in, stellv. Sprecher*in, Schriftführer*in und Kassierer*in.

(2) Der Chorbeirat führt die Geschäfte in sämtlichen Vereinsangelegenheiten auf der Grundlage der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er kann einzelne Aufgaben an Mitarbeiter*innen übertragen.

(3) Der Chorbeirat hat ein eigenes Beschlussrecht in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht durch die Vereinssatzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen.

§ 2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Der Chorbeirat ist beschlussfähig, wenn zur Beratung der zu beschließenden Angelegenheit der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende und mindestens ein weiteres Chorbeiratsmitglied anwesend ist.

(2) Der Chorbeirat beschließt, soweit nicht in § 2 Abs. 5 etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Chorbeiratsmitglieder durch offene Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme das die Beratung leitenden Mitgliedes des Chorbeirats.

(3) Bei Angelegenheiten, die ein Chorbeiratsmitglied unmittelbar betreffen, kann das betreffende Chorbeiratsmitglied von der Abstimmung ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es vor der Abstimmung in der betreffenden Angelegenheit eines begründeten Beschlusses der anwesenden Chorbeiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann Sprecher*in oder bei Verhinderung der/die Stellvertretende Sprecher*in allein Beschlüsse fassen. Soweit sie genehmigungsbedürftig sind, ist die Genehmigung in der nächstfolgenden Chorbeiratssitzung oder vorher im Umlaufverfahren einzuholen.

(5) Das Umlaufverfahren gem. § 2 Abs. 4 gilt nicht für Beschlussfassungen mit finanziellen Auswirkungen von mehr als 100 Euro Jahreswert und zur Änderung der Geschäftsordnung.

(6) Beschlüsse

  • zur Inkraftsetzung und Änderung der Geschäftsordnung,
  • zur Einstellung, Kündigung und zur Änderung des Vertrages der Mitarbeiter*innen,
  • zur Einstellung weiterer Beschäftigter und
  • zum Abschluss und zur Änderung von Honorarverträgen

sind nur bei Anwesenheit und Zustimmung von mindestens zwei Drittel der satzungsmäßigen Mindestzahl der Chorbeiratsmitglieder zulässig.

§ 3 Chorbeiratssitzungen

(1) Ordentliche Chorbeiatssitzungen finden grundsätzlich einmal im Quartal statt. Die mündliche Bekanntgabe des Termins gilt als Einladung. Es ist anzustreben, dass die Tagesordnung schriftlich vorher ausgereicht wird. Dasselbe gilt für Beschlussvorlagen soweit das ihr Umfang und/oder ihre Bedeutung erfordern. Die Chorbeiratssitzungen sind choröffentlich. Weitere Gäste können vom Chorbeirat zugelassen werden.

(2) Die Chorbeiatssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, sie können für einzelne Tagesordnungspunkte die Leitung einem anderen Chorbeiratsmitglied übertragen.

§ 4 Protokoll der Chorbeiratssitzung

(1) Über jede Chorbeiratssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Protokollanfertigung obliegt dem/der Protokollführer*in, der zu Beginn der Chorbeiratsssitzung von dem*der Sitzunggsleiter*in bestimmt wird.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  • Ort, Tag und Zeitdauer der Chorbeiratssitzungen
  • Angaben über Anwesenheit bzw. Abwesenheit der Chorbeiratsmitglieder
  • die Tagesordnung
  • Angaben zur Sitzungsleitung
  • Angaben zum/zur Protokollführer*in
  • die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis

Auf Wunsch einzelner Beratungsteilnehmer*innen können weitere Angaben zum Verlauf der Beratung oder Erklärungen von Beratungsteilnehmern*innen aufgenommen werden.

(3) Das Protokoll ist von dem/der jeweiligen Sitzungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterschreiben.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zur Auslegung und Anwendung der einzelnen Bestimmungen der Geschäftsordnung ist dazu in einer Mitgliederversammlung zu beraten. Das Ergebnis dieser Mitgliederversammlung ist im Protokoll der jeweiligen Chorbeiratssitzung aufzunehmen.

(2) Änderungen der Geschäftsordnung sollten nicht früher als nach einjähriger Arbeit mit der Bestimmung, die geändert werden soll, erfolgen.

(3) Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen treten jeweils am Tage der Beschlussfassung durch den Chorbeirat in Kraft.

Die vorstehende Geschäftsordnung wurde am … vom Chorbeirat des Hans-Beimler-Chor Berlin beschlossen und ist zum … in Kraft getreten.