Vorschlag zur Satzungsänderung: Unterschied zwischen den Versionen

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(§8 Die Mitgliederversammlung (MV))
(§8 Die Mitgliederversammlung (MV))
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:8.1 Die o. MV ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Beirat einzuberufen oder dann, wenn ein Mitglied das unter Angabe der Gründe verlangt.
 
:8.1 Die o. MV ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Beirat einzuberufen oder dann, wenn ein Mitglied das unter Angabe der Gründe verlangt.
 
:8.2 Eine o. MV ist mindestens 14 Tage vor Stattfinden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine a.o. MV bedarf einer Ladungsfrist von 5 Tagen. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung als gesonderter Punkt ausgewiesen werden; der Wortlaut von Satzungsänderungsvorschlägen ist beizufügen.
 
:8.2 Eine o. MV ist mindestens 14 Tage vor Stattfinden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine a.o. MV bedarf einer Ladungsfrist von 5 Tagen. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung als gesonderter Punkt ausgewiesen werden; der Wortlaut von Satzungsänderungsvorschlägen ist beizufügen.
:8.3 Eine ordnungsgemäß einberufene MV bedarf einer ''Mindestteilnahme'' <strike>Mindestteilnehmerzahl</strike> von 51 % der Mitglieder, um beschlussfähig zu sein. ''Die Mindestteilnahme verringert sich auf 26% falls die Ladungsfrist zwei Monate beträgt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, ''die'' Stimmberechtigung ist nicht übertragbar.
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:8.3 Eine ordnungsgemäß einberufene MV bedarf einer ''Mindestteilnahme'' <strike>Mindestteilnehmerzahl</strike> von 51 % der Mitglieder, um beschlussfähig zu sein. ''Die Mindestteilnahme entfällt falls die Ladungsfrist drei Monate beträgt und sich der Versammlungsort innerhalb des S-Bahn-Rings von Berlin befindet. <br>Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, ''die'' Stimmberechtigung ist nicht übertragbar.
 
:8.4 Die MV wird von einem*r <strike>einer/einem</strike> Vorsitzenden geleitet, ''der*die'' <strike>die/der</strike> zu Beginn der Versammlung gewählt wird; gleiches gilt für ''das protokollführende Mitglied'' <strike>die/den Protokollführer/in</strike>. MVs sind in Beschlüssen und Abstimmungsergebnissen zu protokollieren.
 
:8.4 Die MV wird von einem*r <strike>einer/einem</strike> Vorsitzenden geleitet, ''der*die'' <strike>die/der</strike> zu Beginn der Versammlung gewählt wird; gleiches gilt für ''das protokollführende Mitglied'' <strike>die/den Protokollführer/in</strike>. MVs sind in Beschlüssen und Abstimmungsergebnissen zu protokollieren.
 
:8.5 Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet; Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und Anträge zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.  
 
:8.5 Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet; Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und Anträge zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.  

Version vom 24. Mai 2019, 17:17 Uhr

§1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen Hans-Beimler-Chor und hat ihren Sitz in Berlin.

§2 Zweck der Vereinigung

2.1 Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Die Vereinigung ist ein gemischter Chor, der den Chorgesang pflegt im Interesse seiner Mitglieder und des Publikums; er steht in der Tradition der proletarischen Gesangsbewegung Arbeitergesangsbewegung und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2.3 Der Zweck der Vereinigung wird verwirklicht durch regelmäßige Chorproben, an denen auch Interessierte teilnehmen können, durch öffentliche Auftritte und Konzerte und Begegnungen mit anderen Chören.
2.4 Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Die Mittel zur Finanzierung der satzungsgemäßen Vereinigungszwecke werden durch monatliche Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Umlagen, Honorare, Spenden und öffentliche Mittel erbracht.

§3 Mitglieder

3.1 Die Vereinigung hat aktive, singende Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3.2 Mitglied der Vereinigung können alle Menschen Bürgerinnen und Bürger werden, die die Satzung anerkennen und die Arbeit des Chores nach ihren Möglichkeiten unterstützen.
3.3 Über die Aufnahme als aktives Mitglied/Sängerin/Sänger entscheidet nach einer Probezeit und Anhörung die musikalische Leitung der musikalische Leiter/die musikalische Leiterin.
3.4 Von den aktiven Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben, über die Höhe des Jahresbeitrags und die Begründung und Höhe von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.5 Förderndes Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die die Zwecke der Vereinigung unterstützen und keine Zwecke verfolgen, die denen der Vereinigung entgegenstehen. Über den Antrag zur Aufnahme als Förderndes Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie entrichten den mit dem Beirat vereinbarten Förderbeitrag.
3.6 Ehrenmitglieder der Vereinigung werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie zahlen keinen Beitrag.

§4 Pflichten der Mitglieder

4.1 Alle Mitglieder erkennen die Satzung an und fördern die Interessen der Vereinigung nach ihren Kräften und Möglichkeiten.
4.2 Aktive Mitglieder/Sängerinnen und Sänger nehmen regelmäßig an den Chorproben und an Auftritten und Konzerten teil.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
5.2 Der Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung; er ist zum Schluss des Kalenderjahres möglich..
5.3 Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung der aktiven Sängerinnen und Sänger aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung wiederholt und trotz Mahnung erneut verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5.4 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
5.5 Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet auch mit dem Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.

§6 Verwendung der Finanzmittel

6.1 Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen an die Vereinigung dienen allein den in Punkt 2 angegebenen Zwecken der Vereinigung, sie dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
6.2 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Finanzmitteln.
6.3 Politische Parteien oder Organisationen dürfen nicht aus den Vereinsmitteln unterstützt werden.
6.4 Personen dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.5 Freiwillig für die Vereinigung Tätigen können belegte Aufwendungen ersetzt werden.
6.6 Bedürftigen Mitgliedern können Ermäßigungen/Erleichterungen gewährt werden nach Absprache mit der Kassierer*in/dem Finanzverantwortlichen.

§7 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung Hans-Beimler-Chor Berlin sind die ordentliche (o.) und die außerordentliche (a.o.) Mitgliederversammlung (MV) und der Chorbeirat.

§8 Die Mitgliederversammlung (MV)

8.1 Die o. MV ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Beirat einzuberufen oder dann, wenn ein Mitglied das unter Angabe der Gründe verlangt.
8.2 Eine o. MV ist mindestens 14 Tage vor Stattfinden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine a.o. MV bedarf einer Ladungsfrist von 5 Tagen. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung als gesonderter Punkt ausgewiesen werden; der Wortlaut von Satzungsänderungsvorschlägen ist beizufügen.
8.3 Eine ordnungsgemäß einberufene MV bedarf einer Mindestteilnahme Mindestteilnehmerzahl von 51 % der Mitglieder, um beschlussfähig zu sein. Die Mindestteilnahme entfällt falls die Ladungsfrist drei Monate beträgt und sich der Versammlungsort innerhalb des S-Bahn-Rings von Berlin befindet.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme,
die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar.
8.4 Die MV wird von einem*r einer/einem Vorsitzenden geleitet, der*die die/der zu Beginn der Versammlung gewählt wird; gleiches gilt für das protokollführende Mitglied die/den Protokollführer/in. MVs sind in Beschlüssen und Abstimmungsergebnissen zu protokollieren.
8.5 Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet; Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und Anträge zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8.6 Hat bei Wahlen zum Chorbeirat im ersten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält.
8.7 Das Protokoll einer MV soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name der Person, die die Versammlung leitete Person des/der Versammlungsleiters/in und 'Name der Person, die das Protokoll führte des/der Protokollführers/in, Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse, Wortlaut der Beschlüsse/ggf. Wortlaut der Satzungsänderungen.
8.8 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beschluss und Änderung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnungslegung, des Berichts der Rechnungsprüfer*in
c) Entgegennahme des Berichts musikalische Leitung des/der Chordirigenten/in
d) Wahl des Chorbeirates
e) Wahl der Rechnungsprüfer/*innen
f) Festlegung des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen
g) Genehmigung der Rechnungslegung und Entlastung des Kassierers/der Kassiererin der kassenführenden Person und des Beirates
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Entscheidung über Berufungen wg. Aufnahme und Ausschluss
j) Entscheidung über das Jahresprogramm des Chores und Veranstaltungen
k) Entscheidung über die Auflösung der Vereinigung Hans-Beimler-Chor
l) Beschluss über die Tagesordnung
m) Einrichtung von Arbeitsgruppen und Beauftragten für bestimmte Aufgaben
8.9 Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zur Tagesordnung und Anträge zu Sachen zu stellen. Anträge zur Sache sind mindestens eine Woche vor Beginn der MV beim Chorbeirat in schriftlicher Form einzureichen.

§9 Der Chorbeirat

9.1 Der geschäftsführende Chorbeirat besteht aus dem/ der Sprecher*in, dem/der stellv. Sprecher*in, der Schriftführer*in, der Kassierer*in. Der Chorbeirat ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
9.2 Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des geschäftsführenden Chorbeirates vertreten. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Chorbeirates ist alleinvertretungsberechtigt.
9.3 Der Chorbeirat wird von der MV für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
9.4 Jedes Mitglied des geschäftsführenden Chorbeirates ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Chorbeiratsmitglied während der Wahlperiode aus, übernimmt ein anderes Beiratsmitglied bis zur satzungsgemäßen Neuwahl bzw. Nachwahl des ausgeschiedenen Beiratsmitgliedes.
9.5 Der Chorbeirat ist zwischen den MV für alle Angelegenheiten der Vereinigung HBC zuständig.
9.6 Der Chorbeirat beschließt mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse werden protokolliert. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Sprechers/in.

§10 Die musikalische Leitung

10.1 Die musikalische Leiterung wird durch die Mitgliederversammlung bestellt.
10.2 Em ist verantwortlich für
  • die Probenplanung und -gestaltung,
  • musikalische Bildung der Mitglieder Sängerinnen und Sänger,
  • Mitwirkung bei der Auftrittsplanung und -gestaltung.
10.3 Die Aufgaben können in einem Vertrag über die musikalische Leitung geregelt werden.
10.4 Die Tätigkeit der musikalischen Leiterung wird vergütet.
10.5 Die musikalische Leitung kann an allen Sitzungen des Chorbeirates stimmberechtigt teilnehmen.

§11 Auflösung der Vereinigung

11.1 Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer o. MV lt. dieser Satzung beschlossen werden.
11.2 Sofern die MV nicht anders beschließt, sind Sprecher*in und stellv. Sprecher*in des Chorbeirates die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidator*innen.
11.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Hanns und Steffy Eisler Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Datenschutz im Verein

12.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO”) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
12.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
12.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung in der Fassung vom 9.4.2016 tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Hans-Beimler-Chores Berlin am 22.4.2016 in Kraft. Sie wurde zuletzt am … geändert.