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(Freistellungsbescheid)
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===Freistellungsbescheid===
 
 
====2013 bis 2015 zur <br> K ö r p e r s c h a f t s s t e u e r <br> und Gewerbesteuer====
 
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Version vom 20. November 2016, 00:47 Uhr

Verfügung zum Bescheid […]

Finanzamt für Körperschaften I
Bredtschneiderstr. 5
14057 Berlin

Hans-Beimler-Chor
c/o Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

Aktenzeichen: 27/647/52439 F132
07.11.2016

Verfügung zum Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzung nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO

A. Feststellung

Die Satzung der Körperschaft
Hans-Beimler-Chor
in der Fassung vom 22.04.2016
erfüllt die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO.

B. Hinweise zur Feststellung

Eine Anerkennung...

C. Rechtsbehelfsbelehrung

- nur im Bescheid ausgedruckt -

D. Hinweis zum Kapitalsteuerabzug, zur Steuerbegünstigung und/oder zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

Hinsichtlich der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug, der Steuerbegünstigungen und/oder Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen wird auf dem letzten gültigen Freistellungsbescheid bzw. die Anlage zum letzten gültigen Körperschaftssteuerbescheid verwiesen.

E. Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen

...

F. Begründung und Nebenbestimmung

Auf die Anlage wird hingewiesen.

G. Verfügung

[Siegel Finanzamt]

Bescheid über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

Finanzamt für Körperschaften I
Bredtschneiderstr. 5
14057 Berlin

Hans-Beimler-Chor
c/o Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

Aktenzeichen: 27/647/52439 F132
07.11.2016

Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO

A. Feststellung

Die Satzung der Körperschaft
Hans-Beimler-Chor
in der Fassung vom 22.04.2016
erfüllt die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO.

B. Hinweise zur Feststellung

...

C. Rechtsbehelfsbelehrung

...

D. Hinweis zum Kapitalsteuerabzug, zur Steuerbegünstigung und/oder zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

...

E. Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen

...

F. Begründung und Nebenbestimmung

Auf die Anlage wird hingewiesen.

[Siegel Finanzamt]

Freistellungsbescheid

Finanzamt für Körperschaften I
Bredtschneiderstr. 5
14057 Berlin

Steuernummer 27/647/52439

Hans-Beimler-Chor
c/o Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

16.11.2016

2013 bis 2015 zur
K ö r p e r s c h a f t s s t e u e r
und Gewerbesteuer

Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nur auf die vorstehende(n) Feststellung(en).

Hinweise zur Steuerbegünstigung

Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:
- Förderung von Kunst und Kultur

Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO.

Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

Zuwendungsbestätigungen für Spenden:
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ( § 50 Abs. 1 EStDV ) auszustellen.
Die amtlichen Muster für die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen stehen im Internet unter https://www.formulare-bfinv.de als ausfüllbare Formulare zur Verfügung.

Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge:
Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, weil Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG gefördert werden.

Zuwendungsbestätigungen für Spenden und ggfs. Mitgliedsbeiträge dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Datum des Freistellungsbescheides nicht länger als 5 Jahre zurückliegt. Die Frist ist taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 AO).

Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer mit 30 %, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15 % der Spende angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Hinweise zum Kapitalertragsteuerabzug

Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2020 zufließen, reicht für die Abstandnahme von Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 4 und 7 sowie Abs. 4b Satz 1 Nr. 3 und Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG die Vorlage dieses Bescheides oder die Überlassung eine amtlich beglaubigten Kopie dieses Bescheides aus.
Das gleiche gilt bis zum o.a. Zeitpunkt für die Erstattung von Kapitalertragssteuer nach § 44b Abs. 6 EStG durch das Depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.

Anmerkungen

Bitte beachten Sie, daß die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auch von der tatsächlichen Geschäftsführung abhängt, die der Nachprüfung durch das Finanzamt - ggf. im Rahmen einer Außenprüfung - unterliegt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und die Bestimmungen der Satzung beachten.
Auch für die Zukunft muss dies durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über Bildung und Entwicklung der Rücklagen) nachgewiesen werden (§ 63 AO).

Erläuterungen

Auf die Anlage zu diesem Bescheid wird hingewiesen.

Dieser Freistellungsbescheid ist ein Originaldokument. Bitte bewahren Sie ihn sorgfältig auf. Er dient als Nachweis der Gemeinnützigkeit bei anderen Behörden und Einrichtungen (z.B. Banken wegen der Befreiung von der Kapitalertragssteuer, Beantragung von Zuschüssen, Nachweis gegenüber Dachverbänden). Fertigen Sie im Bedarfsfall Kopien. Im Falle eines personellen Zuständigkeitswechsels in der Körperschaft ist dieser Bescheid an den Nachfolger zu übergeben.

Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Ihre nächste Steuererklärung reichen Sie bitte - vorbehaltlich einer abweichenden Aufforderung des Finanzamtes - in 2019 für das Jahr 2018 ein. Bitte achten Sie darauf, alle in der Steuererklärung genannten Unterlagen mit einzureichen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Freistellung von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer kann mit Einspruch angefochten werden.
Der Einspruch ist bei dem vorbeizeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle schriftlich einzureichen, diesem / dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.
Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.
Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat.
Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreibens durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit den dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

[Siegel Finanzamt]


Finanzamt für Körperschaften I
Datum des Bescheides

Steuernummer: 27/647/52439
Name: Hans-Beimler-Chor

Anlage zum
Freistellungsbescheid für die Jahre 2013 bis 2015

Sie werden gebeten, bis zum 31.Mai 2019, die zur Überprüfung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen erforderlichen Unterlagen, nämlich:

x die Steuererklärung nach Vordruck "Gem 1" (und ggf. Gem1a) für 2016 - 2018, einschließlich mit einer Erläuterung zur Rücklagenbildung (die Rücklagen nach § 62 (1) Nr. 1 AO bitte getrennt nach Vorhaben und zugehörigen Zeitvorstellungen, die Rücklagenbildungen nach § 62 (1) Nrn. 2 und 3 AO ebenfalls gesondert in einer Nebenrechnung darstellen,
x ein Tätigkeitsbericht für das genannte Jahr / die genannten Jahre (für den jeweiligen gesamten Zeitraum) Aus. Dem Tätigkeitsbericht muss zu entnehmen sein, in welcher Weise die tatsächliche Geschäftsführung auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke gerichtet war,
x der Jahresabschluss(mit Angabe der Cents) mit einer Mittelverwendungsrechnung sowie Vermögensübersicht (Auflistung des gesamten Vermögens mit den Kontoständen, Angabe der Wertpapiere usw. auf den 01.01. und 31.12. des betreffenden Jahres) — für die Jahre 2016 bis 2018,
x eine Kopie der aktuellen Satzung, sofern diese zwischenzeitlich geändert wurde,
sowie eine Liste mit Anschriften der Vorstandsmitglieder.

einzureichen sind.

Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, wird empfohlen, eine beabsichtigte Satzungsänderung vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Finanzamt abzustimmen.


Die Körperschaftssteuererklärung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2011 elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG). Beachten sie dies bitte künftig! Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen erhalten Sie im Internet unter www.elster.de

Hinweis: Bei der elektronischen Übermittlung der Körperschaftssteuererklärung mittels ElsterOnline ist für die Vereine (sowie für Berufsverbände und Stiftungen) der Vordruck Körperschaftssteuererklärung (KSt 1 B) zuverwenden. Die Angaben für gemeinnützige Vereine aus dem Vordruck Gem1 sind dort mit enthalten.


Sofern die Steuererklärungen durch Personen und Gesellschaften i. S. des § 3 Steuerberatungsgesetzes oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen i. S. des § 4 Nr. 3, 7 und 8 Steuerberatungsgesetzes angefertigt wird, gelten die Fristen nach dem allgemeinen Fristenerlass der obersten Finanzbehörden. Dies ist dem Finanzamt jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist anzuzeigen, falls keine Vollmacht vorgelegt wurde.

Aktuelle steuerliche Informationen für steuerbegünstigte Körperschaften gibt es im Internet auf der Seite http://www.berlin.de/sen/finanzen/dokumentendownload/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/vereine/ratgeber_vereine_2014.pdf

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